Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Erster Titel: Aufbringung der Mittel
§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld [1]
(1) 1Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. 2Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. 3Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 224 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2387) mit Wirkung v. .