SGB V § 218

Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen

§ 218 Regionale Kassenverbände [1]

(1) Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluss ihrer Verwaltungsräte zu einem Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamts haben.

(2) Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 218 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2266) mit Wirkung v. .