SGB V § 205

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Vierter Abschnitt: Meldungen

§ 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

  1. Beginn und Höhe der Rente,

  2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie

  3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

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IAAAB-27100