SGB V § 198
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Vierter Abschnitt: Meldungen
§ 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.
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IAAAB-27100