SGB V § 198

Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen

Vierter Abschnitt: Meldungen

§ 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte

Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100