Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung
Zweiter Titel: Satzung, Organe
§ 197b Aufgabenerledigung durch Dritte [1]
1Krankenkassen können die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgabenwahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oder den Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeinträchtigt werden. 2Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten dürfen nicht in Auftrag gegeben werden. 3§ 88 Abs. 3 und 4 und die §§ 89 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 197b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 371) mit Wirkung v. .