SGB V § 187
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung
Erster Titel: Mitgliedschaft
§ 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.
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IAAAB-27100