SGB V § 154
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen [1]
Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen [2]
§ 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen [3]
1Die §§ 149 bis 153, 159 Absatz 2, § 166 Absatz 2 und § 167 Absatz 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. 2An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.
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IAAAB-27100