SGB V § 151
Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
Erster Abschnitt: Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen [1]
Zweiter Titel: Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen [2]
§ 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe [3]
1Die Zuständigkeit einer Betriebskrankenkasse, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, kann auf Antrag des Arbeitgebers auf weitere Betriebe desselben Arbeitgebers ausgedehnt werden. 2§ 150 gilt entsprechend.
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IAAAB-27100