SGB V § 140g

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Dreizehnter Abschnitt: Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten [1]

§ 140g Verordnungsermächtigung [2]

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu den Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie zum Verfahren der Patientenbeteiligung zu regeln.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Dreizehnter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2190) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

2Anm. d. Red.: § 140g i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8. 11. 2006.