SGB V § 138

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

§ 138 Neue Heilmittel [1]

Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte dürfen neue Heilmittel nur verordnen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor ihren therapeutischen Nutzen anerkannt und in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 138 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2190) mit Wirkung v. .