SGB V § 137b

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung

§ 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a [1]

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt zur Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Transparenz über die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Absatz 3 an das Institut nach § 137a. 2Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gilt § 299. 3Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbefragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem eine barrierefreie Durchführung vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefragungen soll er die Entwicklung der barrierefreien Durchführung bis zum nachträglich beauftragen.

(2) 1Das Institut nach § 137a leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen zu. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 137 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2754) mit Wirkung v. .