Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus [1]
1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergütung. 2Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten festgelegt.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 132m eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2754) mit Wirkung v. .