SGB V § 132h
Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
§ 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen [1]
Die Krankenkassen oder die Landesverbände der Krankenkassen können mit geeigneten Einrichtungen Verträge über die Erbringung von Kurzzeitpflege nach § 39c schließen, soweit dies für eine bedarfsgerechte Versorgung notwendig ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 132h eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2229) mit Wirkung v. 1. 1. 2016.