Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
§ 108a Krankenhausgesellschaften [1]
1Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluss von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. 2In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. 3Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 108a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1520) mit Wirkung v. .