HAG § 7
Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutzvorschriften
§ 7 Mitteilungspflicht [1]
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-27094
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .