Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutzvorschriften
§ 6 Listenführung [1] [2]
1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2Je drei Abschriften sind halbjährlich der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.
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RAAAB-27094
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 51 i. V. mit Art. 74 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) werden in § 6 Satz 2 mit Wirkung v. die Wörter „Je drei Abschriften“ durch das Wort „Diese“ und wird das Wort „einzusenden“ durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.