Dritter Abschnitt: Allgemeine Schutzvorschriften
§ 6 Listenführung [1]
1Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. 2Je drei Abschriften sind halbjährlich der Obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden.
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RAAAB-27094
1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1626) mit Wirkung v. .