HAG § 31

Elfter Abschnitt: Straftaten und Ordnungswidrigkeiten [1]

§ 31 Ausgabe verbotener Heimarbeit [2]

(1) Wer Heimarbeit, die nach einer zur Durchführung des Gefahrenschutzes erlassenen Rechtsvorschrift (§ 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Satz 2) verboten ist, ausgibt oder weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

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RAAAB-27094

1Anm. d. Red.: Bisheriger Zehnter Abschnitt zu neuem Elften Abschnitt geworden und i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2879) mit Wirkung v. 1. 11. 1974.

2Anm. d. Red.: § 31 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2879) mit Wirkung v. .