HAG § 23

Siebenter Abschnitt: Entgeltschutz

§ 23 Entgeltprüfung [1]

(1) Die Oberste Aufsichtsbehörde des Landes hat für eine wirksame Überwachung der Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen durch Entgeltprüfer Sorge zu tragen.

(2) Die Entgeltprüfer haben die Innehaltung der Vorschriften des Dritten Abschnittes dieses Gesetzes und der gemäß den §§ 17 bis 19, 21 und 22 geregelten Entgelte und sonstigen Vertragsbedingungen zu überwachen sowie auf Antrag bei der Errechnung der Stückentgelte Berechnungshilfe zu leisten.

(3) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann die Aufgaben der Entgeltprüfer anderen Stellen übertragen, insbesondere für Bezirke, in denen Heimarbeit nur in geringem Umfange geleistet wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-27094

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2879) mit Wirkung v. .