Sechster Abschnitt: Entgeltregelung
§ 18 Aufgaben des Heimarbeitsausschusses auf dem Gebiet der Entgeltregelung
Der Heimarbeitsausschuss hat die Aufgaben:
auf das Zustandekommen von Tarifverträgen hinzuwirken;
zur Vermeidung und Beendigung von Gesamtstreitigkeiten zwischen den in § 17 Abs. 1 genannten Parteien diesen auf Antrag einer Partei Vorschläge für den Abschluss eines Tarifvertrages zu unterbreiten; wird ein schriftlich abgefasster Vorschlag von allen Parteien durch Erklärung gegenüber dem Heimarbeitsausschuss angenommen, so hat er die Wirkung eines Tarifvertrages;
bindende Festsetzungen für Entgelte und sonstige Vertragsbedingungen nach Maßgabe des § 19 zu treffen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAB-27094