Sechster Abschnitt: Entgeltregelung
§ 17 Tarifverträge, Entgeltregelungen [1]
(1) Als Tarifverträge gelten auch schriftliche Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften einerseits und Auftraggebern oder deren Vereinigungen andererseits über Inhalt, Abschluss oder Beendigung von Vertragsverhältnissen der in Heimarbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten mit ihren Auftraggebern.
(2) Entgeltregelungen im Sinne dieses Gesetzes sind Tarifverträge, bindende Festsetzungen von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen (§ 19) und von Mindestarbeitsbedingungen für fremde Hilfskräfte (§ 22).
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RAAAB-27094
1Anm. d. Red.: § 17 i. d. F. des Gesetzes v. 29. 10. 1974 (BGBl I S. 2879) mit Wirkung v. 1. 11. 1974.