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BetrAVG § 6

Erster Teil: Arbeitsrechtliche Vorschriften

Dritter Abschnitt: Altersgrenze

§ 6 Vorzeitige Altersleistung [1] [2]

1Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren. 2Wird die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen Teilbetrag beschränkt, können die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eingestellt werden. 3Der ausgeschiedene Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Arbeitgeber oder sonstigen Versorgungsträger unverzüglich anzuzeigen.

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XAAAB-27092

1Anm. d. Red.: § 6 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 3 i. V. mit Art. 18 Abs. 4 Gesetz v. (BGBl 2026 I Nr. 14) wird § 6 mit Wirkung v. wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „als Vollrente“ gestrichen.
b) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.