BetrAVG § 31
Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 31 [2]
Auf Sicherungsfälle, die vor dem eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
Fundstelle(n):
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XAAAB-27092