BetrAVG § 30j
Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 [2]
§ 20 Absatz 2 gilt nicht für Optionssysteme, die auf der Grundlage von Betriebs- oder Dienstvereinbarungen vor dem eingeführt worden sind.
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XAAAB-27092