BetrAVG § 28
Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 28 [2]
§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, dass diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.
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XAAAB-27092