BetrAVG § 28

Zweiter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 28 [2]

§ 5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, mit der Maßgabe, dass diese Vorschrift bei der Berechnung der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werdenden Versorgungsleistungen anzuwenden ist.

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XAAAB-27092

1Anm. d. Red.: Bisheriger Dritter Teil zu neuem Zweiten Teil geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.

2Anm. d. Red.: § 28 ist gem. Einigungsvertrag v. 31. 8. 1990 (BGBl II S. 889, 1024) im Gebiet der ehemaligen DDR nicht anzuwenden.