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BetrAVG § 21

Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag [1]

Unterabschnitt 2: Tarifvertrag und reine Beitragszusage [2]

§ 21 Tarifvertragsparteien; Sozialpartnermodell [3]

(1) Sozialpartnermodell im Sinne dieses Gesetzes ist die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage.

(2) 1Die Tarifvertragsparteien müssen sich an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen. 2Eine mangelhafte Beteiligung führt nicht zur Unwirksamkeit der reinen Beitragszusage. 3Die Beteiligungspflicht nach Satz 1 entfällt, wenn ein Tarifvertrag vorsieht, sich einem bestehenden Sozialpartnermodell anzuschließen.

(3) (weggefallen)

(3) Wird eine reine Beitragszusage über eine Direktversicherung durchgeführt, kann eine gemeinsame Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes als Versicherungsnehmer an die Stelle des Arbeitgebers treten.

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XAAAB-27092

1Anm. d. Red.: Siebter Teil eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.

2Anm. d. Red.: Unterabschnitt 2 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.

3Anm. d. Red.: § 21 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 14) mit Wirkung v. .