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BetrAVG § 20

Siebter Abschnitt: Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag [1]

Unterabschnitt 1: Tariföffnung; Optionssysteme [2]

§ 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme [3]

(1) Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.

(2) 1In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). 2Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat und das Angebot

  1. in Textform und mindestens drei Monate vor der ersten Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts gemacht worden ist und

  2. deutlich darauf hinweist,

    1. welcher Betrag und welcher Vergütungsbestandteil umgewandelt werden sollen und

    2. dass der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach dem Zugang des Angebots widersprechen und die Entgeltumwandlung mit einer Frist von höchstens einem Monat beenden kann.

3Nichttarifgebundene Arbeitgeber können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Sind Entgeltansprüche nicht und werden sie auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt, können Optionssysteme auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt; die Verpflichtung des Arbeitgebers aus § 1a Absatz 1a gilt insoweit als erfüllt.

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XAAAB-27092

1Anm. d. Red.: Siebter Teil eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.

2Anm. d. Red.: Unterabschnitt 1 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 3214) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.

3Anm. d. Red.: § 20 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 14) mit Wirkung v. .