§ 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten [1]
1Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. 2Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.
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DAAAB-27090
1Anm. d. Red.: § 13b eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 642) mit Wirkung v. 1. 12. 2011.