EGV Artikel 35

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel II: Die Landwirtschaft

Artikel 35

Um die Ziele des Artikels 33 zu erreichen, können im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik folgende Maßnahmen vorgesehen werden:

  1. eine wirksame Koordinierung der Bestrebungen auf dem Gebiet der Berufsausbildung, der Forschung und der Verbreitung landwirtschaftlicher Fachkenntnisse; hierbei können Vorhaben oder Einrichtungen gemeinsam finanziert werden;

  2. gemeinsame Maßnahmen zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse.

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GAAAB-27063