EGV Artikel 29

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel I: Der freie Warenverkehr

Kapitel 2: Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 29

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

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GAAAB-27063