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EGV Artikel 73

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel V: Der Verkehr

Artikel 73

Mit diesem Vertrag vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.

Fundstelle(n):
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GAAAB-27063

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