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EGV Artikel 66

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel IV: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

Artikel 66

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.

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GAAAB-27063

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