EGV Artikel 52

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel III: Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr

Kapitel 3: Dienstleistungen

Artikel 52

(1) Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien sind im Allgemeinen mit Vorrang diejenigen Dienstleistungen zu berücksichtigen, welche die Produktionskosten unmittelbar beeinflussen oder deren Liberalisierung zur Förderung des Warenverkehrs beiträgt.

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GAAAB-27063

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