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EGV Artikel 275

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel II: Finanzvorschriften

Artikel 275

Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haushaltsplans vor. Sie übermittelt ihnen ferner eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaft.

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GAAAB-27063

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