EGV Artikel 25

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel I: Der freie Warenverkehr

Kapitel 1: Die Zollunion

Artikel 25

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

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GAAAB-27063