EGV Artikel 25
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel I: Der freie Warenverkehr
Kapitel 1: Die Zollunion
Artikel 25
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
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GAAAB-27063