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EGV Artikel 246

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 1: Die Organe

Abschnitt 5: Der Rechnungshof

Artikel 246

Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung wahr.

Fundstelle(n):
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GAAAB-27063

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