Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft
Titel I: Vorschriften über die Organe
Kapitel 1: Die Organe
Abschnitt 1: Das Europäische Parlament
Artikel 190 [1]
(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
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Belgien | 22 | ||
Bulgarien | 17 | ||
Tschechische Republik | 22 | ||
Dänemark | 13 | ||
Deutschland | 99 | ||
Estland | 6 | ||
Griechenland | 22 | ||
Spanien | 50 | ||
Frankreich | 72 | ||
Irland | 12 | ||
Italien | 72 | ||
Zypern | 6 | ||
Lettland | 8 | ||
Litauen | 12 | ||
Luxemburg | 6 | ||
Ungarn | 22 | ||
Malta | 5 | ||
Niederlande | 25 | ||
Österreich | 17 | ||
Polen | 50 | ||
Portugal | 22 | ||
Rumänien | 33 | ||
Slowenien | 7 | ||
Slowakai | 13 | ||
Finnland | 13 | ||
Schweden | 18 | ||
Vereinigtes
Königreich | 72 | . |
Wird dieser Absatz geändert, so muss durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.
(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.
Der Rat erlässt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind einstimmig festzulegen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063
1Anm. d. Red.: Artikel 190 i. d. F. der Akte zum Beitrittsvertrag v. (ABl Nr. L 157 S. 203).