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EGV Artikel 189

Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft

Titel I: Vorschriften über die Organe

Kapitel 1: Die Organe

Abschnitt 1: Das Europäische Parlament

Artikel 189

Das Europäische Parlament besteht aus Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten; es übt die Befugnisse aus, die ihm nach diesem Vertrag zustehen.

Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 736 nicht überschreiten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063

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