EGV Artikel 169
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel XVIII: Forschung und technologische Entwicklung
Artikel 169
Die Gemeinschaft kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligung an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich der Beteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen.
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GAAAB-27063