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EGV Artikel 143

Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft

Titel XI: Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend

Kapitel 1: Sozialvorschriften

Artikel 143

Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht über den Stand der Verwirklichung der in Artikel 136 genannten Ziele sowie über die demographische Lage in der Gemeinschaft. Sie übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss.

Das Europäische Parlament kann die Kommission um Berichte zu Einzelproblemen ersuchen, welche die soziale Lage betreffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAB-27063

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