Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
Geldstrafe
§ 41 Geldstrafe neben Freiheitsstrafe [1]
Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 41 i. d. F. des Gesetzes v. 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872) mit Wirkung v. 1. 7. 2017.