Besonderer Teil
Erster Abschnitt: Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats
Vierter Titel: Gemeinsame Vorschriften
§ 92b Einziehung [1]
1Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 92b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2437) mit Wirkung v. 4. 8. 2009.