StGB § 79b
Allgemeiner Teil
Fünfter Abschnitt: Verjährung
Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung
§ 79b Verlängerung
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062