Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Sechster Titel: Maßregeln der Besserung und Sicherung
Berufsverbot
§ 70b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots [1]
(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines Berufsverbots, wenn die verurteilte Person
während der Bewährungszeit unter Missbrauch ihres Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat begeht,
gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich verstößt oder
sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht
und sich daraus ergibt, dass der Zweck des Berufsverbots dessen weitere Anwendung erfordert.
(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des Berufsverbots auch dann, wenn Umstände, die ihm während der Bewährungszeit bekannt werden und zur Versagung der Aussetzung geführt hätten, zeigen, dass der Zweck der Maßregel die weitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.
(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsverbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.
(4) Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt das Gericht das Berufsverbot für erledigt.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 70b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 513) mit Wirkung v. .