StGB § 56e
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Vierter Titel: Strafaussetzung zur Bewährung
§ 56e Nachträgliche Entscheidungen
Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062