Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt: Rechtsfolgen der Tat
Erster Titel: Strafen
Nebenfolgen
§ 45b Wiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten
(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1 und 2 verlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 verlorene Rechte wiederverleihen, wenn
der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er dauern sollte, wirksam war und
zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen wird.
(2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062