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StGB § 314

Besonderer Teil

Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten

§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung [1]

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

  1. Wasser in gefassten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder

  2. Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,

vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) § 308 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062

1Anm. d. Red.: § 314 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2026 I Nr. 3) mit Wirkung v. .