Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
Wasser in gefassten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
vergiftet oder ihnen gesundheitsschädliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischte Gegenstände im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062