StGB § 306c
Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt: Gemeingefährliche Straftaten
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062