Besonderer Teil
Sechsundzwanzigster Abschnitt: Straftaten gegen den Wettbewerb
§ 301 Strafantrag [1]
(1) Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2) Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062
1Anm. d. Red.: § 301 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2025) mit Wirkung v. .