StGB § 295

Besonderer Teil

Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz

§ 295 Einziehung

1Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062