StGB § 295
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
§ 295 Einziehung
1Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
Fundstelle(n):
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WAAAB-27062