StGB § 293 
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
§ 293 Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
- fischt oder 
- eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  WAAAB-27062