StGB § 293
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt: Strafbarer Eigennutz
§ 293 Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
fischt oder
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-27062